Freie Schulhalbtage
Pro Schuljahr können vier Schulhalbtage bezogen werden. Es ist Pflicht der Erziehungsberechtigten, die Klassenlehrperson spätestens zwei Tage im Voraus über den Bezug zu informieren. Die detaillierten Angaben dazu sind im Volksschulgesetz zu finden.
(Volksschulgesetz § 37)
- Pro Schuljahr können maximal vier Schulhalbtage bezogen werden.
- Die Schulhalbtage können innerhalb eines Schuljahres kumuliert werden
(2 Tage pro Schuljahr).
- Sie müssen der Klassenlehrperson zwei Schultage im Voraus mitgeteilt werden.
- Die Klassenlehrperson führt Kontrolle über die bezogenen Schulhalbtage.
- Die Schulleitung kann den Bezug an besonderen Schulanlässen oder an
Prüfungstagen einschränken gemäss (§37 Abs. 2 VSG).
Die Schülerinnen und Schüler (bzw. die Eltern) sind für die Aufarbeitung des verpassten Schulstoffes selbst verantwortlich. Bei Promotionsproblemen kann die Urlaubsgewährung nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden.