Absenzen- und Urlaubsregelung
(Schulgesetz 401.100 / Verordnung 421.313 Stand 1.8.2020)
Die Schülerinnen und Schüler sind zu regelmässigem Unterrichtsbesuch verpflichtet. Die Eltern melden und begründen jedes Fernbleiben ihres Kindes (z.B. Krankheit, Arztbesuche,...) vor Unterrichtsbeginn der zuständigen Lehrperson.
Freier Schulhalbtag §38 (Quartalshalbtag) (§38 Abs.1 Schulgesetz)
- Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal.
- Pro Schuljahr können maximal vier freie Schulhalbtage bezogen werden.
- Die Schulhalbtage können innerhalb eines Schuljahres kumuliert werden (2 Tage pro Schuljahr).
- Sie müssen der Klassenlehrperson mindestens zwei Schultage im Voraus mitgeteilt werden.
- Die Klassenlehrperson führt Kontrolle über die bezogenen Schulhalbtage.
- Die Schulpflege oder die Schulleitung kann bei besonderen Schulanlässen oder an Prüfungstagen die Freihalbtage einschränken (§16 Abs. 1 lit a) Verordnung über die Volksschule).
Urlaub §13 (Verordnung über die Volksschule)
- Die Klassenlehrperson hat die Kompetenz bei wichtigen Gründen Schülerinnen und Schüler Urlaub/Dispens zu erteilen; z.B. Schnupperlehren oder Todesfälle in der Familie (§13 Abs. 3).
- Der §13 ersetzt § 17, Abs. 3 V Volksschule.
Für ausserordentliche Situationen können zusätzliche Freitage bewilligt werden. Die Gesuche sind schriftlich und rechtzeitig (mind. 3 Schulwochen vor Antritt) an die Schulleitung zu richten.
Die Schülerinnen und Schüler sind für die Aufarbeitung des verpassten Schulstoffes selber verantwortlich. Bei Promotionsproblemen kann die Urlaubsgewährung nicht als mildernder Umstand berücksichtigt werden.
genehmigt durch Schulpflege an der Sitzung vom 17. März 2014
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